§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese AGB stellen die ausschließliche Grundlage für Rechtsverhältnisse dar, die zwischen der QuR.digital GmbH, Große Elbstraße 42, 22767 Hamburg (im Folgenden „Auftragnehmer") und deren Auftraggebern begründet werden. Die Vertragssprache ist Deutsch. Sollte der Auftragnehmer mehrere Sprachfassungen anbieten, ist im Falle von Widersprüchen nur die deutsche Sprachfassung maßgebend. AGB des Auftraggebers finden auch bei nicht erfolgtem ausdrücklichem Widerspruch durch den Auftragnehmer keine Anwendung.
(2) Vertragsgegenstand werden die im jeweiligen Angebot des Auftragnehmers genannten und eventuell nach Maßgabe dieser AGB verhandelten zusätzlichen bzw. abweichenden Leistungen zu der entsprechenden Vergütung. Leistungen können ebenfalls durch die Einbeziehung von separaten Leistungsbeschreibungen Vertragsbestandteil werden. Ebenfalls zum Vertragsbestandteil werden gegebenenfalls im Rahmen des Angebotes referenzierte Dokumente.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) In der Zusendung eines Angebotes durch den Auftragnehmer in Textform (z.B. per E-Mail oder Brief) liegt insoweit ein rechtlich bindendes Angebot vor, als das Angebot die Unterschrift oder eine gescannte Unterschrift des Geschäftsführers oder eines anderen ausdrücklich Bevollmächtigten des Auftragnehmers trägt. Der Auftragnehmer bindet sich bis zu dem im bindenden Angebot angegebenen Datum. Ist kein Datum angegeben, beträgt die Bindungswirkung des Angebotes 2 Wochen.
(2) Die Annahme des Vertrages erfolgt durch einfache Bestätigung in Textform durch den Auftraggeber. Ändert der Auftraggeber die Dokumente ab und sendet er die geänderte Version dem Auftragnehmer zu, ist hierin ein neues Angebot zu sehen, welches nunmehr durch den Auftragnehmer unter den in Absatz (1) genannten Bedingungen angenommen werden muss.
(3) Das Ergebnis einer vorvertraglichen Verhandlung hinsichtlich des Leistungsgegenstandes soll sich im Vertrag wiederfinden.
§ 3 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen (siehe § 1 Abs. 2 dieser AGB).
(2) Der Auftragnehmer schuldet eine reine Beratungsleistung. Ein Erfolg wird grundsätzlich nicht geschuldet. Sollten Ergebnisse, Abschlussberichte oder Ähnliches vereinbart werden, verstehen diese sich als Beratungsleistung im Sinne dieses Absatzes.
(3) Wird für einzelne Vertragsbestandteile oder für den Vertrag als Ganzes in Vertragsdokumenten ausnahmsweise ein geschuldeter Erfolg vereinbart, gilt § 8 dieser AGB entsprechend.
(4) Der Auftragnehmer setzt grundsätzlich die im Angebot benannten Mitarbeiter zur Erfüllung ein. Mangels anderweitiger Vereinbarungen kann der Auftragnehmer Mitarbeiter gegen fachlich gleich qualifizierte Mitarbeiter austauschen. Ein Austausch soll vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.
(5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Leistungserbringung nach den vereinbarten Grundsätzen durchgeführt wird. Der Auftragnehmer sichert nicht die rechtlich-regulatorische Tragfähigkeit von Arbeitsergebnissen zu.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der Zahlungsfrist die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(2) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vereinbarten Leistung angemessen unterstützen. Insbesondere stellt der Auftraggeber sicher, dass die ihm übertragenen Mitwirkungsleistungen fristgerecht erfüllt und gegebenenfalls personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Mitwirkungspflicht).
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Zugang zu benötigten Unterlagen, Informationen, Systemen und Daten sowie die ggf. notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen (Arbeitszimmer, Betriebsmittel, u.ä.) gewährleistet sind.
(4) Zu den weiteren Pflichten des Auftraggebers zählen insbesondere die Einhaltung vereinbarter Termine sowie die rechtzeitige Mitteilung neuer Sachverhalte.
§ 5 Weisungsbefugnis
Der Auftragnehmer führt die Arbeiten in eigener Verantwortung und mit eigenem Personal durch. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers unmittelbar Weisungen zu erteilen. Weisungen, insbesondere arbeitsrechtlicher und disziplinarischer Art, werden nur vom Auftragnehmer selbst erteilt.
§ 6 Zeitlicher Ablauf, Laufzeit, Kündigung
(1) Die Leistungsausführung beginnt am vereinbarten Datum. Im Übrigen gilt der jeweils vereinbarte zeitliche Ablauf.
(2) Die Leistungsausführung beginnt jedoch nicht vor Schaffung der vereinbarten vom Auftraggeber im Voraus zu schaffenden Voraussetzungen (siehe § 4 dieser AGB).
(3) Die Vertragslaufzeit endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums bzw. mit dem genannten Enddatum oder mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung. Dauerschuldverhältnisse (Retainer) werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, ohne Mindestbindung geschlossen. Dauerschuldverhältnisse (wie z.B. Retainer) können mit einer Frist von 3 Monaten in Textform gekündigt werden.
(4) Verzögert sich der Beginn der Leistungsausführung nach § 6 Abs. 2 dieser AGB, verlängert sich eine vereinbarte Vertragslaufzeit automatisch um diese zeitliche Verzögerung.
(5) Änderungen des Beginns und/oder des Endes der Leistungsausführungen, aus Gründen, die nicht unter § 6 Abs. 2 dieser AGB fallen, bedürfen der Textform.
§ 7 Preise und Zahlungsziele
(1) Die vereinbarte Vergütung sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung auf Basis von Tagessätzen je Personentagen, wobei alle anfallenden Nebenkosten, wie insbesondere Kosten für Reisen, Research, Unterkunft, Telekommunikation etc. in diesen Tagessätzen enthalten sind. Es gelten die folgenden Absätze 3 bis 5.
(3) Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Personentagen. Sind Budgetgrenzen vereinbart, sollen notwendige darüberhinausgehende Personentage durch den Auftraggeber im Vorhinein in Textform genehmigt werden. Wird im Einzelfall ein Höchstpreis vereinbart, beschränkt sich die Vergütung auf die vereinbarte Summe.
(4) Basis für die Abrechnung eines Tagessatzes ist ein Personentag (Arbeitstag von acht Arbeitsstunden). Bei einer Arbeitszeit von unter acht Arbeitsstunden wird der Tagessatz anteilig gemäß den geleisteten Arbeitsstunden gezahlt. Mehrarbeitsstunden werden pro rata abgerechnet.
(5) Reisezeiten werden mit 50% des tatsächlichen Zeitaufwandes berechnet.
(6) Der Auftragnehmer stellt jeweils zu Beginn des Kalendermonats die erbrachten Beratungsleistungen des vorangegangenen Kalendermonats in Rechnung. Der Auftraggeber wird innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum die Rechnung bezahlen.
§ 8 Abnahme und Gewährleistungsrechte
(1) Haben in den Leistungsbeschreibungen vereinbarte Einzelleistungen werkvertraglichen Charakter, bedürfen sie der Abnahme durch den Auftraggeber. Nach erfolgreich durchgeführter Prüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären oder dem Auftragnehmer festgestellte Mängel schriftlich mitzuteilen.
(2) Wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm der Auftragnehmer schriftlich eine Frist von 4 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
(3) Der Auftraggeber hat Leistungen nach Absatz 1 innerhalb von 10 Tagen nach Leistungserbringung auf Mängel zu untersuchen, die die vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigen. Sind Leistungen mangelhaft, wird der Auftragnehmer Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder ein neues Werk erstellen (Nacherfüllung). Dem Auftragnehmer sind mindestens zwei Möglichkeiten der Nacherfüllung einzuräumen. Im Übrigen gelten vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung in § 11 die gesetzlichen Vorschriften. Das Recht zum Rücktritt ist jedoch auf die jeweilige Einzelleistung begrenzt.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme.
(5) Mängel, die nicht bereits in der Annahmeerklärung aufgeführt sind, sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung in Form einer schriftlichen Mängelbeschreibung zu melden.
(6) Beseitigt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber geltend gemachten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen.
(7) Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt. Dennoch ist die Erteilung von eindeutigen Handlungsempfehlungen aufgrund von unscharfen gesetzlichen Regelungen und mangelnder Rechtsprechung in manchen Fällen nicht möglich. Zudem ist eine Beurteilung der jeweiligen Sachlage abhängig von der Qualität der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen. Aus diesem Grund übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Garantien für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Ergebnisse und Empfehlungen.
(8) Ferner übernimmt der Auftragnehmer auch ausdrücklich keine Garantien hinsichtlich bestimmter Beschaffenheitsmerkmale, Eigenschaften oder Erfolge (z.B. Zertifizierung).
§ 9 Entstehende Schutz- und Nutzungsrechte
(1) Soweit im Rahmen eines Rechtsverhältnisses an im Auftrag erstellter Software, Datenbanken, Datenstrukturen und -formaten, sonstigen Daten oder sonstigen Projektergebnissen (v.a. Analysen, Berichte, Bewertungen und/oder ähnliche Dokumente) Urheberrechte oder/und sonstige Schutzrechte entstehen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für sämtliche bekannte und unbekannte Nutzungsarten die unwiderruflichen, örtlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte ein.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht gehindert, unter Verwendung von Konzepten, Methoden und Erkenntnissen, die er bei Ausführung dieses Vertrages angewandt, weiterentwickelt oder gewonnen hat, Dienstleistungen ähnlicher Aufgabenstellung auch für Dritte zu entwickeln.
§ 10 Eingebrachte Rechte und Rechte Dritter
(1) Die Vertragspartner bringen in die Zusammenarbeit eigenes Wissen, Konzepte und Methoden ein, auf die sie zur Leistungserbringung gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner zurückgreifen, insbesondere Modelle, Methoden, Analysen, Tools, Bausteine, Konzepte, Industrie- und Marktinformationen sowie Informationen zu Entwicklungen hiervon und Ähnliches (einschließlich der Fortentwicklungen, auch im Rahmen des gegenständlichen Beratungsverhältnisses, nachfolgend „Know-how" genannt). Derjenige Vertragspartner, der Urheber von Know-how oder Inhaber von Nutzungsrechten an Know-how ist und diese in die Zusammenarbeit einbringt, überträgt im Zweifel keine Nutzungsrechte an den anderen Vertragspartner. Ausnahmen hiervon bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung. Ist die Einräumung eines Nutzungsrechtes für die Erfüllung des Vertrages notwendig, so gilt das Nutzungsrecht nur für diesen einen Zweck und zeitlich begrenzt, soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Partei, derer das Recht zusteht, gestattet.
(2) Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Projektergebnisse frei von Schutzrechten Dritter zu übergeben. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, wird der Auftragnehmer, soweit möglich, vertraglich mit dem jeweiligen Inhaber eine Vereinbarung treffen, die ihn zur Rechteeinräumung berechtigt. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom Auftragnehmer überlassenen Projektergebnisse geltend, haftet der Auftragnehmer unter Einschränkung des § 11 gegenüber dem Auftraggeber bzw. dem in Anspruch genommenen verbundenen Unternehmen und stellt ihn bzw. es vollumfänglich von den Ansprüchen der Dritten frei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich über die behauptete Schutzrechtsverletzung des Dritten informiert.
(3) Die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
§ 11 Haftungsbeschränkungen
(1) Eine Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, insbesondere wegen Nichterfüllung, Verzug, Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung, besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen durfte. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, es bestehen zwingende gesetzliche Regelungen. Der Haftungsausschluss gilt ausdrücklich nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Auftragnehmer haftet nur für vorhersehbare Schäden. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbare Schäden oder untypische Schäden sowie entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Folgen von Arbeitskämpfen, zufälligen Schäden oder höherer Gewalt. Für Leistungen Dritter, die entsprechend gekennzeichnet sind, übernimmt der Auftragnehmer ausdrücklich keine Haftung.
(3) Dieser Haftungsausschluss hat für sämtliche vertraglichen und nichtvertraglichen Ansprüche Geltung und gilt sinngemäß auch für Mitarbeiter und Beauftragte des Auftragnehmers.
(4) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt zwei Jahre ab der pflichtverletzenden Handlung. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Entdecken mitgeteilt werden.
(5) Eine eventuelle Haftung für das Fehlen einer zugesicherten oder garantierten Eigenschaft, aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, für Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit bleibt von den Haftungsbeschränkungen in diesem Paragrafen unberührt.
§ 12 Datenschutz und Verschwiegenheit
Die Parteien wahren den (Sozial-)Datenschutz nach der DSGVO, dem SGB X und den §§ 284ff. SGB V. Der Auftragnehmer verpflichtet schriftlich alle eingesetzten Mitarbeiter und sonst mit dem Projekt im Auftrag des Auftragnehmers befassten Personen zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit und auf das Datengeheimnis sowie das Sozialgeheimnis gem. § 35 SGB I. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bzw. über die Zeit nach Abschluss des Projektes hinaus.
Stand: März 2026